Satzung

Satzung des Sportvereins

„ SV EINTRACHT HELDBURG „

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein trägt den Namen SV EINTRACHT HELDBURG und hat seinen Sitz in Heldburg. Er ist in den Vereinsregistern des Kreisgerichts Hildburghausen eingetragen. Als Gründungstag gilt der 05.Juli 1990.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes der Bundesrepublik Deutschland und des Landessport-Bund des Landes Thüringen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  • Zweck und Ziel des SV Eintracht Heldburg ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, vorwiegend in der Sportart Fußball. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung sportlicher Talente werden als wichtige Aufgaben angesehen.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Sicherung eines geordneten Übungs- Trainings- und Wettkampfbetriebs;
    • den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern sowie Helfern
    • die Mitwirkung bei Veranstaltungen mit Sportwerbendem Charakter.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
  • Der Verein besteht aus :
    • ordentlichen Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

        Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

        Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 § 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

1.)     Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.)    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.)    Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6 Maßreglungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorhergehender Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) Zeitlich begrenztes verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßreglung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr.

2.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

3.) Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • und der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche  Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1.Quartal statt.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn

  • das Interesse des Vereins dies unbedingt erfordert;
  • ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • die Festsetzung der Beiträge und des Modus der Bezahlung von Umlagen und deren Fälligkeit;
  • Bestätigung/Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • Satzungsänderungen;
  • Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle;
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Die Beschlussfassung über Anträge
  • Die Auflösung des Vereins.

 

 § 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch   ein Nichtmitglied bestimmt werden.

2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

3.) Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

4.) Wahlen erfolgen offen, wenn keine andere Entscheidung verlangt wird. Wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen, erfolgen die Wahlen geheim.

5.) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16.Lebensjahres.

6.) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks der ¾ - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen ist.

 

§ 14 Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus :

  • dem 1.Vorstand
  • dem 2.Vorstand
  • dem 3.Vorstand
  • dem Hauptkassierer


2.)    der Vorstand führt die Geschäfte  des Vereins im Auftrage der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung. Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse/Kommissionen einzusetzen.

Über seine Tätigkeit legt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.


3.)    Vorstand nach § 26 BGB sind :

  • der 1.Vorstand
  • der 2.Vorstand
  • der 3.Vorstand
  • der Hauptkassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 3 der genannten  Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Verschieden Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 15 Kassenprüfer


1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren die Kassenprüfer, bestehend aus 2 Mitgliedern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens 1 x im Geschäftsjahr ( Kalenderjahr ) sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich zu berichten.

3.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.    


§ 16 Ordnungen

Durchführung bzw. Realisierung der Satzung des Vereins kann der Vorstand Ordnungen erlassen.

Die Ordnungen werden mit der Mehrheit von 2/3  Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

 

§ 17 Finanzierung 

1.)     Der Verein kann von seinen Mitgliedern erheben :

  • Aufnahmegebühren
  • Beiträge
  • Umlagen


2.)    Der Verein finanziert seine Arbeit weiterhin aus Zuwendungen, Spenden, Erlösen aus gemeinschaftlichen Initiativen.

3.)    Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung festzulegen, ebenso die Fälligkeit dieser Beiträge.

 

 § 18 Auflösung des Vereins

1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet gemäß §9 der Satzung die Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.) Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Colberg - Heldburg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttretung

Diese Satzung des Vereins ist in der vorliegenden Form von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins

 

am 21.01.2016 beschlossen worden.